Gesetze / Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
UStDV§ 13 Buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/13#abs-1 (1) Bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§§ 6 und 7 des Gesetzes) hat der Unternehmer im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen der Steuerbefreiung buchmäßig nachzuweisen. Die Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/13#abs-2 (2) Der Unternehmer hat regelmäßig Folgendes aufzuzeichnen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/13#abs-3 (3) In den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes, in denen der Abnehmer kein ausländischer Abnehmer ist, hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 aufzuzeichnen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/13#abs-4 (4) In den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 aufzuzeichnen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/13#abs-5 (5) In den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes, in denen der Abnehmer ein Unternehmer ist und er oder sein Beauftragter den Gegenstand der Lieferung im persönlichen Reisegepäck ausführt, hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 auch den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers und den Erwerbszweck aufzuzeichnen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/13#abs-6 (6) In den Fällen des § 6 Absatz 3 des Gesetzes hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 Folgendes aufzuzeichnen:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/13#abs-7 (7) In den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes, in denen der Auftraggeber kein ausländischer Auftraggeber ist, ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 13 UStDV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 30.10.2006 – 9 V 40/06Zitiert von 1
- BFH, 14.12.1994 – XI R 70/93Zitiert von 8
- FG Niedersachsen, 19.05.2008 – 16 K 177/06
- BFH, 29.03.2016 – XI B 77/15Zum Vertrauensschutz bei AusfuhrlieferungenZitiert von 10
- FG Berlin-Brandenburg, 18.02.2014 – 5 K 5235/12
- FG Niedersachsen, 26.01.2012 – 5 K 167/10
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 19.05.2026 – 15 K 1452/25 U
- FG Niedersachsen, 02.02.2023 – 5 K 168/19Zitiert von 1
- FG Münster, 23.02.2022 – 5 K 977/19 U,AOZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 UStDV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.07.2017 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (BGBl. I 2360)
BGBl. 2017 I S. 2360
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02.12.2011 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I 2416)
BGBl. 2011 I S. 2416
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